1. Anwendungsbereich
1.1 Alle Verträge/Vertragsangebote und -annahmen über Lieferungen und Leistungen der Röttgers Ketten GmbH& Co. KG erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen/Verträge.
1.2 Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Absatz 2 gilt entsprechend.
2. Vertragsinhalt
2.1 Auftragsbestätigungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Per Datenfernübertragung und EDV-Ausdruck übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
2.2 Mündliche Erklärungen bedürfen in jedem Fall der Bestätigung in der vorbezeichneten Form. Das gilt insbesondere auch für die unserer Handelsvertreter und/oder Außendienstmitarbeiter.
2.3 Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen.
2.4 Nachträgliche Änderungen (z. B. von Maßen) bedürfen auch im Rahmen von Abrufaufträgen / Rahmenverträgen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sofern die bestellte Ware schon produziert wurde oder sich in Produktion befindet, ist eine Abänderung ausgeschlossen. In diesem Fall bleibt der Besteller zur Abnahme der Ware gemäß den in der Auftragsbestätigung/dem Rahmenvertrag festgelegten Spezifikationen verpflichtet.
2.5 Die Kompatibilität / Abstimmung einer Kette mit einem Kettenrad des Bestellers ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand des Leistungs-umfangs und setzt die Beistellung des entsprechenden Kettenrades durch den Besteller voraus.
2.6 Unsere Kataloge und sonstige Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen werden sorgfältig erstellt. Sollten die hier enthaltenen technischen Daten, Gewichts- und Maßangaben oder Preise dennoch offensichtlich fehlerhaft sein, behalten wir uns eine nachträgliche Korrektur vor.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweilig geltenden gesetzlichen Höhe.
3.2 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 6 Wochen, sind wir bei unvorhersehbaren erheblichen Steigerungen unserer Kosten, insbesondere aufgrund eines Anstiegs der Materialkosten / Rohstoffpreise, berechtigt die Preise anzupassen.
4. Lieferfristen / Verzug
4.1 Feste Lieferdaten bedürfen ebenso wie handelsrechtliche Fixgeschäfte unserer ausdrücklichen Zusage in der für die Auftragsbestätigung maßgeblichen Form.
4.2 Die Lieferfrist beginnt regelmäßig mit Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen und im Einzelfall von dem Besteller beizustellender Komponenten oder anderer Gegenstände (z. B. Kettenräder) und setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.3 Bei Abruf- oder Rahmenaufträgen erfolgt die erste Lieferung wie bestätigt. Alle weiteren Lieferungen, sofern nicht schon im Auftrag terminiert und durch uns bestätigt, erfolgen innerhalb von 20 Werktagen ab Zugang des schriftlichen Abrufs durch den Besteller bei uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum bei Ereignissen höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt ähnlicher unvorhergesehener Hindernisse außerhalb unseres Einflussbereiches, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4.5 Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ein.
4.6 Wird uns aufgrund der unter 4.5 bezeichneten Ereignisse die Lieferung unmöglich, entfällt unsere Leistungs- und Lieferpflicht.
4.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.8 Wird ein/e fest zugesagte/r Liefertermin/-frist unsererseits nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefern wir innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 Hinsichtlich eines etwaigen Verzugs- oder Verzögerungsschadens gilt Ziffer 9.
4.10 Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung besteht.
4.11 Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so können wir frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.12 Kommt der Besteller darüber hinaus in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Lieferung / Gefahrübergang
5.1 Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.
5.2 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung, es sei denn, dieses ist im Einzelfall unzumutbar. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Überlieferung der Bestellmenge bis zu 10% besteht Anspruch auf Weiterberechnung.
5.3 Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.
5.4 Der Versand erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und in dessen Auftrag auf seine Kosten.
5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht spätestens mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch unsere Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen vorgenommen wird.
5.6 Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft in Annahmeverzug gerät.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die von uns gelieferte Ware gesondert von ähnlichen oder gleichartigen Waren anderer Firmen sachgemäß zu lagern, aufzubewahren und als aus unserer Lieferung stammend zu kennzeichnen.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern einzubauen oder zu verarbeiten, vorausgesetzt, er trifft mit seinem Abnehmer keine Abrede (insbesondere kein Abtretungsverbot), welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
6.4 Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.5 Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring- und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
6.6 Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter sowie bei Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
6.7 Im Fall der Be- und / oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. (Eine Verpflichtung erwächst uns daraus nicht.) In diesem Fall steht uns an den, durch Be- und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen, (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und / oder Verarbeitung zu. Ebenso steht uns anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.9 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt. Sie gilt auch nicht als konkludente Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, wir erklären ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Unsere Rechnungen sind regelmäßig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserstellung (gem. Rechnungsdatum) mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar.
7.2 Der Abzug von Skonto setzt voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgt.
7.3 Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald wir über den Betrag unwiderruflich verfügen können.
7.4 Wechselzahlungen werden auch nicht erfüllungshalber akzeptiert. Einzugsspesen für Scheckzahlungen sindvom Besteller zu tragen.
7.5 Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
7.6 Ist der Zugangszeitpunkt der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein.
7.7 Gerät der Besteller in Verzug, können wir gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe verlangen, ohne dass der Besteller dagegen einwenden kann, dass uns nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, z.B. bei Inanspruchnahme eines höheren Kontokorrentkredits unsererseits, bleibt hiervon unberührt.
7.8 Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden uns zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu erlangen. Ferner sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller nach unserer Wahl Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
7.9 Sämtliche Forderungen werden zudem fällig, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
7.10 Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
7.11 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
8. Gewährleistung
8.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel oder Mehr- oder Minderlieferungen in unerheblichem Umfang (+/-10 %) nicht verweigern.
8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
8.3 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
- fehlerhafter oder nachlässiger Lagerung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder sonstiger Behandlung,
- übermäßiger Beanspruchung,
- mangelhafter Be- oder Verarbeitung,
- bei der Kombination/ Zusammenführung mit ungeeigneten oder ungenügend abgestimmten Komponenten (z.B. ungeeigneten Kettenrädern),
- äußerer Einflüsse (z.B. Witterungs- oder Temperatureinflüsse) oder physische, chemische oder elektrochemische Behandlung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- oder durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers bzw. eines Dritten entstehen.
8.4 Bei der Bestellung von Ketten für Kettenräder des Bestellers gilt Ziffer 2.5. Kommt der Besteller seiner Beistellungsverpflichtung nicht nach, stellt Inkompatibilität keinen Mangel dar.
8.5 Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und uns offene Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
8.6 Bei begründeter Mängelrüge (das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen) sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
8.7 Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
8.8 Der Besteller ist nur zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kaufpreisminderung berechtigt:
- wenn wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage sind;
- wenn wir aufgrund unverhältnismäßiger Kosten die Nachbesserung bzw. Nachlieferung verweigern;
- wenn eine von uns zu vertretende Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus eintritt;
- wenn die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehlschlägt.
8.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. Verbrauchsgüterkauf) erfüllt sind. Daher bestehen z. B. auch keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
8.10 Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen) keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
8.11 Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben ebenfalls unberührt.
8.12 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Haftung / Schadensersatz
9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende Haftung
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten,
- wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
greift.
9.2 Dies gilt nicht, soweit eine Begrenzung aus einem anderen Grund
- wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns;
- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
9.3 Sollte der Besteller von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, so hat er uns binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behalten wir uns vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der uns bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. Die erweiterte Haftung wegen Arglist oder aus einer Garantie bleibt unberührt.
9.4 Macht der Besteller von seinem Recht gegenüber seinem Kunden, eine bestimmte Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung selbst wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, keinen Gebrauch, so verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. In diesem Fall ist ein Aufwendungsersatz insoweit ausgeschlossen.
9.5 Ersatzansprüche des Bestellers für im Rahmen der Nacherfüllung getätigte Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen (von der Lieferanschrift abweichenden) Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
9.6 Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. 8.10.).
9.7 Der Besteller ist ausdrücklich nicht von den Verpflichtungen nach § 377 HGB befreit.
9.8 Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse beinhalten keine Zusicherungen oder Garantien.
9.9 Im Schiedsfall sind die Prüfeinrichtungen der Firma Röttgers Ketten GmbH & Co. KG maßgebend, ersatzweise bei erheblichen Differenzen, ein von beiden Vertragsparteien ausgewähltes neutrales Institut/Prüflabor.
10. Sonstiges
10.1 Die Abtretung von Ansprüchen / Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, ist dem Besteller untersagt.
10.2 Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Besteller im Sinne des BDSG zu verarbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Besteller selbst oder von Dritten erhalten.
10.3 Werden für die Herstellung oder Be- und Verarbeitung bestellerspezifischer Waren von uns oder im Auftrag von uns Werkzeuge hergestellt, so bleiben die Werkzeuge in jedem Fall unser Alleineigentum, auch wenn der Besteller zusätzlich zur Vergütung oder im Rahmen der Vergütung anteilige Werkzeugkosten übernommen hat. Die Aufbewahrungspflicht für Sonderwerkzeuge erlischt spätestens drei Jahre nach der letzten Fertigung aus dem Werkzeug.
10.4 Absatz 10.3 gilt entsprechend für sämtliche Werkzeugdokumentationen, insbesondere wenn diese unser spezielles technisches Know-How oder bereits geschützte Urheber- oder Nutzungsrechte beinhalten.
10.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
10.6 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
10.7 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für unseren Firmensitz örtlich zuständige Gericht.
10.8 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.